Praktikum
Anwaltsprüfung setzt Praktikum voraus
Du wirst zur Anwaltsprüfung nur zugelassen, wenn du ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert hast (§ 8 KAnwG).
Schriftliches Gesuch
Du musst ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Anwaltspraktikum an die Präsidentin oder an den Präsidenten der Anwaltskommission richten. Diese oder dieser entscheidet über deine Zulassung (§ 2 Abs. 1 AnwRegl). Das schriftliche Gesuch ist praxisgemäss nur für das Praktikum beim Anwalt (nicht bei den Gerichten etc.) erforderlich und auch nur, wenn man einen Klienten vertreten möchte/sollte/muss.
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Gesuch Zulassung Anwaltspraktikum | 161 KB |
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Anerkennung von ausserkantonalen Rechtspraktikantenbewilligungen | 65 KB |
Beilagen zum Gesuch
Dem Gesuch musst du beilegen, ein Geburts- oder Heimatschein, ein Straf- und Betreibungsregisterauszug, ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studiums mit einem Lizentiat (lic. iur.) oder einem vergleichbaren Diplom (MLaw) von einer schweizerischen Hochschule, eine kurze Darstellung deines Lebenslaufes, Studienganges und deiner bisherigen praktischen Tätigkeiten, sowie einen Ausweis über die Bezahlung der Gebühr für die Zulassung zum Praktikum (§ 2 Abs. 2 AnwRegl).
Anforderungen an das Praktikum
Das Anwaltspraktikum dauert netto mindestens ein Jahr und ist im Kanton Schwyz zu absolvieren. Während netto mindestens einem halben Jahr musst du unter der Aufsicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführten Person stehen (§ 3 Abs. 2 AnwRegl). Die restliche Praktikumszeit kannst du beispielsweise bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder dem Rechts- und Beschwerdedienst erfüllen (§ 3 Abs. 3 AnwRegl). Gemäss Beschluss der Anwaltskommission vom 31. Juli 2019 (publ. im Amtsblatt Nr. 32 vom 9. August 2019, S. 1901), gilt ab sofort auch ein Praktikum beim Bundesgericht als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit im Sinne von § 3 Abs. 3 Anwaltsreglement.
Berechnung eines Netto(halb)jahres
Die Nettopraktikumszeit (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwRegl) berechnet sich wie folgt: Arbeitest du in einem Vollzeitpunesum, darfst du während deinem Anwaltspraktikum nicht mehr als 30 Arbeitstage (6 Wochen) pro Jahr bzw. 15 Arbeitstage (3 Wochen) pro Halbjahr abwesend sein. Als Abwesenheitstage gelten sämtliche Abwesenheiten (insb. Ferien, Urlaubs, Krankheit, Unfalls, Militär- oder Schutzdiensts, Zivildiensts, Mutterschaftsurlaubs, Urlaubs des anderen Elternteils, Adoptionsurlaubs, Jugendurlaubs, Umzugs, Todesfällen etc.), nicht aber Wochenenden und gesetzlicher Feiertage am Ort des Praktikums. Wird das Anwaltspraktikum in einem Teilzeitpensum absolviert, ist die Praktikumszeit je nach Pensum entsprechend zu verlängern und die maximal erlaubten Abwesenheitstage sind entsprechend zu berechnen.
Berechtigung zur Vertretung
Bist du zum Praktikum zugelassen, so bist du während deiner Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei berechtigt, Parteien berufsmässig vor den schwyzerischen Untersuchungs- und Anklagebehörden, Gerichten, selbständigen Rekurskommissionen sowie dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zu vertreten (§ 4 Abs. 1 AnwRegl i.V.m. § 2 Abs. 1 KAnwG).
Bestätigung
Für die Anmeldung zur schriftlichen Anwaltsprüfung musst du eine Praktikumsbestätigung (§ 5 lit. a AnwRegl) beilegen. Diese Bestätigung erfolgt neu mittels Formular.
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Praktikumsbestätigung (15. Januar 2025) | 155 KB |
Erlöschen der Berechtigung
Deine Vertretungsbefugnis erlischt mit dem Ende deines Praktikums auf einer Kanzlei, spätestens aber drei Jahre nach der Zulassung zum Anwaltspraktikum (§ 4 Abs. 2 AnwRegl).
Gebühr für Zulassung zum Praktikum
Die Gebühr für die Zulassung zum Anwaltspraktikum (§ 2 Abs. 2 lit. e AnwRegl) wird durch die Anwaltskommission festgesetzt (§ 13 AnwRegl). Sie beträgt ab dem 01.01.2015 Fr. 100.00 und kann auf das Konto der Anwaltskommission (IBAN CH15 0900 0000 6007 6161 6) überwiesen werden. Für ein Praktikum bei einem Gericht oder einer Behörde benötigst du keine Zulassung.
Allgemeiner Hinweis
Die obigen Informationen basieren auf dem Stand per 15. Januar 2025. Die Anwaltskommission kann die Merkblätter und Formulare jederzeit ändern. Nur die jeweils aktuelle Fassung ist massgebend. Informationen über das Anwaltspraktikum und die entsprechenden Formulare findest du auf der Homepage der Anwaltskommisson.