Mündliche Anwaltsprüfung
Anmeldung zur Prüfung
Melde dich für die mündliche Prüfung mindestens 30 Tage vorher beim Präsidenten der Anwaltskommission an. Die Anwaltskommission setzt jährlich die Termine für die mündliche Prüfung fest und veröffentlicht diese im Amtsblatt (§ 8 AnwRegl). Zudem findest du die Termine auf der Website der Anwaltskommission.
Zulassung zur Prüfung
Zur mündlichen Prüfung wirst du zugelassen, wenn du den schriftlichen Teil bestanden hast (§ 6 AnwRegl).
Vorbereitung
Erfahrungsgemäss muss zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung mit mindestens vier Monaten intensiven Lernens gerechnet werden.
Datum der Prüfungen
Du findest die Termine der mündlichen Prüfungen im Amtsblatt und auf der Homepage der Anwaltskommission. Sie werden jährlich durch die Anwaltskommission festgesetzt (§ 8 Abs. 1 AnwRegl). Solltest du mit mehreren Personen rechnen, welche die Prüfung gleichzeit mit dir absolvieren, kann es sein, dass du einige Tage später als am publizierten Termin deine Prüfung absolvieren musst. Die Reihenfolge der Prüfungen bestimmt sich grundsätzlich nach Anmeldezeitpunkt. Melde dich also möglichst früh an, wenn du als Erste/r die Prüfung absolvieren möchtest.
Dauer der Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert zwei Stunden (§ 8 Abs. 2 AnwRegl). In jedem Fach wirst du vom jeweiligen Kommissionsmitglied rund 25 Minuten geprüft. Nach der Hälfte der Prüfungen gibt es eine kurze Verschnaufpause.
Fächer der Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission verteilte Fächer (§ 8 Abs. 2 AnwRegl):
- Privatrecht
- Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Staats- und Verwaltungsrecht
- Anwalts- und Beurkundungsrecht
In den einzelnen Fächer wird auch das interkantonale und internationale Recht geprüft (§ 8 Abs. 2 lit. e AnwRegl). Die Zuteilung der Kommissionsmitglieder auf die Prüfungsfächer erhälst du zusammen mit deinem Prüfungstermin per Post zugestellt.
Prüfungsergebnis
Das Ergebnis deiner mündlichen Prüfung wird dir in der Regel mündlich eröffnet. Innert 30 Tagen kannst du eine schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangen (§ 10 Abs. 1 AnwRegl). Das Ergebnis deiner mündlichen Prüfung erhältst du direkt nach der Prüfung.
Apéro
Gewöhnlich laden die Praktikanten nach einem positiven Ergebnis die Kommissionsmitglieder unmittelbar nach der Prüfung zu einer "kalten Platte" in ein Restaurant in Schwyz ein.
Wiederholung der Prüfung
Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission deine mündliche Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann du die Prüfung frühestens wiederholen kann (§ 8 Abs. 3 AnwRegl).
Die mündliche Prüfung kannst du je einmal wiederholen. Bei zweimaligem Misserfolg gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 2 AnwRegl). Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kannst du erst nach Ablauf der von der Anwaltskommission festgesetzten Frist wiederholen (§ 10 Abs. 3 AnwRegl). In der Regel beträgt die Sperrfirst ein Jahr.
Die nicht bestandene mündliche Prüfung sollte innerhalb von 24 Monaten wiederholt werden. Sonst gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Absatz 3 AnwRegl; gültige Fassung ab dem 1. August 2016).
Prüfungsgebühren
Die Gebühren für die mündliche Prüfung bzw. Wiederholung betragen Fr. 500.-- (§ 14 Abs. 1 AnwRegl).
Wichtige Erlasse
Im Staats- und Verwaltungsrecht stehen grundsätzlich folgende kantonale Erlasse im Fokus:
- Kantonsverfassung (SRSZ 100.000)*
- Bürgerrechtsgesetz, Bürgerrechtsverordnung (SRSZ 110.100, SRSZ 110.111)
- Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (SRSZ 120.100)*
- Gesetz betr. Verfahren bei Kantonsratswahlen (SRSZ 120.200)
- Staatshaftungsgesetz (SRSZ 140.100)*
- Personal- und Besoldungsgesetz (SRSZ 145.110)
- Gemeindeorganisationsgesetz (SRSZ 152.100)*
- Finanzhaushaltsgesetz (SRSZ 153.100)
- Steuergesetz (SRSZ 172.200)
- Gesetz über die Flurgenossenschaften (SRSZ 213.110)
- Justizgesetz (SRSZ 231.110)*
- Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110)*
- Sozialhilfegesetz (SRSZ 380.100)
- Planungs- und Baugesetz (SRSZ 400.100)*
- Öffentliches Beschaffungswesen (SRSZ 430.120, SRSZ 430.120.1, SRSZ 430.130)
- Strassengesetz (SRSZ 442.110)
- Wasserrechtsgesetz (SRSZ 451.100)
- Enteignungsgesetz (SRSZ 470.100)*
- Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (SRSZ 711.110)
- Einfürungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (SRSZ 712.110 und SRSZ 712.111)
Bei den mit Stern (*) gekennzeichneten Erlassen (inkl. Verordnungen dazu) werden eingehende Kenntnisse verlangt. Bei den übrigen Erlassen geht es um die Grundzüge, wobei besonderes Gewicht auf die Zuständigkeiten und das Rechtsmittelverfahren gelegt wird. (Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit, Stand April 2016).
In den übrigen Prüfungsfächern ist neben den einschlägigen nationalen Erlassen im Besonderen auf folgende kantonale Erlasse hinzuweisen (ebenfalls ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit):
Privatrecht:
- Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (SRSZ 210.100)
- Kantonale Zivilstandsverordnung (SRSZ 211.111)
- Kant. VV zum Schweizerischen Obligationenrecht (SRSZ 217.110)
Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht:
- Einführungsverordnung zum SchKG (SRSZ 270.110)
Straf- und Strafprozessrecht:
- Gesetz über das kantonale Strafrecht (SRSZ 220.100)
- Verordnung über das Strafregister (SRSZ 220.211)
- Kantonale Ordnungsbussenverordnung (SRSZ 233.210)
Anwalts- und Beurkundungsrecht:
- Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung (SRSZ 210.210)
- Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG; SRSZ 280.110)
- Reglement zur Anwaltsverordnung (ReglAnwV; SRSZ 280.211)
- Gebührentarif für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411)